Statuten
Inhaltsverzeichnis: |
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I. Name, Sitz, Zugehörigkeit
Art. 1 Gründung, Zugehörigkeit
II. Zweck
Art. 2 Zweck des Vereins
Art. 3 Aufträge vom VBS
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Aufnahme Mitglieder
Art. 5 Ausländer
Art. 6 Beitrittserklärung
Art. 7 Arten von Mitgliedern
Art. 8 Bundesübungen-Teilnehmer
Art. 9 Austritt
Art.10 Ausschluss von der Mitgliedschaft
Art.11 Beschwerde gegen einen Ausschluss
Art.12 Ansprüche gegenüber dem Verein
IV. Mitgliederbeitrag
Art.13 Festlegung Mitgliederbeitrag
Art.14 Beitragspflicht
Art.15 Schuldung Beitrag
Art.16 Befreiung Mitglieder von Beitrag
V. Organisation
Va. Ordentliche Vereinsversammlung
Art.18 Traktandenliste ordentliche VV
Art.19 Einladung zur VV
Art.20 Anträge zuhanden VV
Art.21 Statutenänderung
Art.22 Abstimmungsarten
Art.23 Beschlussfähigkeit VV
Vb. Ausserordentliche Vereinsversammlung
Art.24 Berechtigung zur Einberufung
Vc. Vorstand
Art.25 Zusammensetzung Vorstand
Art.26 Konstituierung, Amtsdauer, Demission
Art.27 Obliegenheiten des Vorstandes
Art.28 Aufgaben Präsident
Art.29 Aufgaben Vizepräsident
Art.30 Aufgaben Kassier
Art.31 Aufgaben Aktuar
Art.32 Aufgaben Schützenmeister
Art.33 Aufgaben Chef Bundesübungen
Art.34 Aufgaben Chef Nachwuchs
Art.35 Pflichtenhefte
Art.36 Amtsführung
Art.37 Beschlussfähigkeit Vorstand
Vd. Die Rechnungsrevisoren
Art.38 Auftrag der Revisoren
Art.39 Wahl, Amtsdauer, Demission
VI. Finanzielles
Art.40 Geschäftsjahr
Art.41 Verbindlichkeiten Verein
VII. Reglemente
Art.42 Grundlagen für Reglemente und Richtlinien
VIII. Allgemeine Bestimmungen
Art.43 Statutenänderung
Art.44 Gerichtsstand
Art.45 Auflösung des Vereins
IX. Schlussbestimmungen
Im Text verwendete Abkürzungen
ZGB |
Schweizerisches Zivilgesetzbuch |
In den folgenden Statuten schliesst die männliche Form jeweils die weibliche mit ein.
Vereinsstatuten:
I. Name, Sitz, Zugehörigkeit
Die Pistolenschützen Altdorf – Erstfeld entstanden aus dem PC Altdorf(gegründet 1914) und der Pistolensektion Erstfeld (gegründet 1976), mit Sitz in Altdorf / UR ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem KSV Uri, dem SSV und der USS an.
II. Zweck
Er bezweckt, seine Mitglieder im sportlichen Pistolenschiessen auszubilden, für den Weiterbestand des Schiesswesens einzustehen und in vaterländischer Gesinnung die Kameradschaft zu pflegen.
Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch.
III. Mitgliedschaft
Alle Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied werden.
Ausländerinnen und Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern
71 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche sich am Vereinsleben aktiv betätigen. Als Aktivmitglied gilt, wer sich mit dem Verein an internen Schiessen und/oder externen Schiessen der Gruppe B und C beteiligt. Aktive Mitglieder, die sich nur an den Bundesübungen und an vereinsinternen Schiessen beteiligen, benötigen keine Lizenz.
72 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen. Sie erhalten eine Einladung zur Vereinsversammlung und das Tätigkeitsprogramm zugestellt. An der Vereinsversammlung sind sie nicht stimmberechtigt. Sie dürfen an vereinsinternen Schiesstrainings und den Bundesübungen (Gruppe A) teilnehmen.
73 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich um den Verein oder um das Pistolenschiesswesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der VV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente Präsidenten des Vereins können durch Ernennung zu Ehrenpräsidenten besonders geehrt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie erhalten bei ihrer Ernennung eine besondere Auszeichnung. Ehrenmitglieder gelten in ihrem Status als Aktivmitglieder.
Art. 8 Bundesübungen-Teilnehmer
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen nicht auferlegt werden.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Art. 10 Ausschluss von der Mitgliedschaft
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane, der Kant. Schiesskommission dem KSVU oder dem SSV nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Art. 11 Beschwerde gegen einen Ausschluss
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen Monatsfrist nach der Eröffnung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Beschwerde zuhanden der nächsten VV einzureichen. Die Beschwerde muss traktandiert werden. Die Vereinsversammlung entscheidet vereinsintern endgültig. Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss der VV gerichtlich anfechten.
Mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod erlischt jeder Anspruch sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf Leistungen und Abgeltungen des Vereins.
IV. Mitgliederbeitrag
Art. 13 Festlegung Mitgliederbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.00.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Jedes austretende oder ausgeschlossene Mitglied schuldet den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 16 Befreiung Mitglieder von Beitrag
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Gruppen vom Beitrag befreien.
V. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung (VV)
- Vorstand- Rechnungsrevisoren
Va. Die ordentliche Vereinsversammlung
Art. 18 Traktandenliste ordentliche VV
Die ordentliche VV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
1. Begrüssung, Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls
4. Orientierung über Mutationen
5. Entgegennahme des Jahresberichtes (Präsident)
6. Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
7. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
8. Budget, Festsetzung des Jahresbeitrages und des Kompetenzbetrages des Vorstandes
9. Wahlen:
- des Präsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- des Fähnrichs
- der Rechnungsrevisoren
10. Anträge:
- des Vorstandes
- der Mitglieder
11. Ehrungen
12. Verschiedenes
Die Einladung zur VV mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens 10 (zehn) Tage im voraus zu erfolgen.
Anträge zuhanden der VV sind spätestens bis 30. November schriftlich an den Vorstand zu richten.
Statutenänderungen müssen traktandiert werden. Bei der Einladung zur VV ist die Statutenänderung in schriftlicher Form der Traktandenliste beizulegen.
Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die VV kann die geheime Abstimmung verlangen.
Jede statutengemäss einberufene VV ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Vb. Ausserordentliche Vereinsversammlung
Art. 24 Berechtigung zur Einberufung
Eine ausserordentliche VV kann einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder
Vc. Vorstand
Art. 25 Zusammensetzung Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Kassier
4. Aktuar
5. Schützenmeister
6. Chef Bundesübungen
7. Chef Nachwuchs
Art. 26 Konstituierung, Amtsdauer, Demission
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der VV gewählt wird, selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Demission eines Vorstandmitgliedes hat bis zum 30. November schriftlich an den Präsidenten, eventuell an den Vizepräsidenten zu erfolgen.
Art. 27 Obliegenheiten des Vorstandes
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der VV vorbehalten sind insbesondere:
- Wahl von Delegierten zu den Versammlungen übergeordneter Verbände
- Wahl der Delegierten zur Rütli-Delegiertenversammlung
- Vorschlag eines Mitgliedes in den Rütli-Delegiertenrat zu handen der VV
- Vorschlag eines OK Präsidenten Pistolen-Rütlischiessen zhd der VV
- Ausarbeiten eines Tätigkeitsprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte für die VV
- Ausführung der Beschlüsse der VV und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben bis zu einem limitierten Betrag, der von der VV festgelegt wird
- Führen eines Vereinsarchivs
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die VV und Vorstandssitzungen. Der ordentlichen VV erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen VV die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend und sicher anzulegen.
Der Kassier prüft zusammen mit einem Vertreter der Sportschützen Haldi die Abrechnung des Max Gisler Pistolengruppenschiessen.
Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.
Der Schützenmeister leitet mit seinen Schützenmeistern die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Betrieb. Er ist auch verantwortlich für die Abdeckung des Bedarfes an Schützenmeistern (Anmeldung zum Schützenmeister-Kurs)
Der Chef Bundesübungen führt im Auftrag des VBS die Bundesübungen durch. Er legt gegenüber der kantonalen Schiesskommission Rechenschaft ab.
Der Chef Nachwuchs führt gemäss den Vorschriften des SSV Nachwuchskurse durch. Er legt gegenüber dem Ressortchef im Kantonalvorstand Rechenschaft ab.
Der Vorstand erstellt für seine Mitglieder ein Pflichtenheft mit Aufgabenzuteilung. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufgabenzuteilung zu ändern. Er regelt auch die Stellvertretungen.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung , sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
Art. 37 Beschlussfähigkeit Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Vd. Die Rechnungsrevisoren
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, welche die Vereinsrechnung prüfen. Sie unterbreiten der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Art. 39 Wahl, Amtsdauer, Demission
Beide Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sollen gestaffelt im Abstand von zwei Jahren gewählt werden. Die Demission hat bis 30. November schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
VI. Finanzielles
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr
Art. 41 Verbindlichkeiten Verein
Für Verbindlichkeiten der Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld haftet lediglich das Vereinsvermögen.
VII. Reglemente
Art. 42 Grundlagen für Reglemente und Richtlinien
Es gelten die vereinsinternen Reglemente und Richtlinien welche durch den Vorstand oder die VV erlassen wurden. Grundlage dazu bilden die Reglemente und Vorschriften des VBS, SSV, USS und UKSV. Im weiteren gelten die Bestimmungen des ZGB.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
Anträge auf Statutenänderung sind bis zum 30. November dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anträge sind der Traktandenliste zur VV beizulegen.
Gerichtsstand der Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld ist Altdorf / Uri
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen VV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder (auch Passivmitglieder). Im Falle einer Auflösung ist das Vereinseigentum zur Verwaltung dem KSVU zu übergeben. Es ist für die Dauer von 10 Jahren für einen sich neu bildenden Verein mit gleicher Zielsetzung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeit keine Neugründung stattfindet, geht das Vereinseigentum an den KSVU über, mit der Bestimmung, dass dieses zur Förderung des Pistolenschiessens einzusetzen ist.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 46 In Krafttretung Statuten
Die vorliegenden Statuten sind an der ausserordentlichen VV vom 14. November 2002 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein Uri und die kantonale Militärdirektion Uri per 01.01.03 in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 01.12.98 (vormals PC Altdorf), bzw 17.02.96 (vormals PS Erstfeld) sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
6467 Schattdorf, 14. November 2002
Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld