Statuten

Inhaltsverzeichnis:

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I. Name, Sitz, Zugehörigkeit

Art. 1 Gründung, Zugehörigkeit

II. Zweck

Art. 2 Zweck des Vereins
Art. 3 Aufträge vom VBS

 

Im Text verwendete Abkürzungen

ZGB
VBS
SSV 
USS 
KSVU
DV
VV 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Schweizerischer Schiesssportverband
Unfallversicherung des Schweizerischen Schiesssportverbandes
Kantonalschützenverein Uri
Delegiertenversammlung
Vereinsversammlung

 

In den folgenden Statuten schliesst die männliche Form jeweils die weibliche mit ein.

Vereinsstatuten:

I. Name, Sitz, Zugehörigkeit

Art. 1

Die Pistolenschützen Altdorf – Erstfeld entstanden aus dem PC Altdorf(gegründet 1914) und der Pistolensektion Erstfeld (gegründet 1976), mit Sitz in Altdorf / UR ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem KSV Uri, dem SSV und der USS an.

II. Zweck

 

Art. 2 Zweck des Vereins

Er bezweckt, seine Mitglieder im sportlichen Pistolenschiessen auszubilden, für den Weiterbestand des Schiesswesens einzustehen und in vaterländischer Gesinnung die Kameradschaft zu pflegen.

Art. 3 Aufträge vom VBS

Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch.


III. Mitgliedschaft

Art. 4 Aufnahme Mitglieder

Alle Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied werden.

Art. 5 Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Art. 6 Beitrittserklärung

Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Art. 7 Arten von Mitgliedern

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern

7Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche sich am Vereinsleben aktiv betätigen. Als Aktivmitglied gilt, wer sich mit dem Verein an internen Schiessen und/oder externen Schiessen der Gruppe B und C beteiligt. Aktive Mitglieder, die sich nur an den Bundesübungen und an vereinsinternen Schiessen beteiligen, benötigen keine Lizenz.

7Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen. Sie erhalten eine Einladung zur Vereinsversammlung und das Tätigkeitsprogramm zugestellt. An der Vereinsversammlung sind sie nicht stimmberechtigt. Sie dürfen an vereinsinternen Schiesstrainings und den Bundesübungen (Gruppe A) teilnehmen.

7Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um den Verein oder um das Pistolenschiesswesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der VV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente Präsidenten des Vereins können durch Ernennung zu Ehrenpräsidenten besonders geehrt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie erhalten bei ihrer Ernennung eine besondere Auszeichnung. Ehrenmitglieder gelten in ihrem Status als Aktivmitglieder.

Art. 8 Bundesübungen-Teilnehmer

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen nicht auferlegt werden.

Art. 9 Austritt

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


Art. 10 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane, der Kant. Schiesskommission dem KSVU oder dem SSV nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.

Art. 11 Beschwerde gegen einen Ausschluss

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen Monatsfrist nach der Eröffnung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Beschwerde zuhanden der nächsten VV einzureichen. Die Beschwerde muss traktandiert werden. Die Vereinsversammlung entscheidet vereinsintern endgültig. Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss der VV gerichtlich anfechten.

Art. 12 Anspruch

Mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod erlischt jeder Anspruch sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf Leistungen und Abgeltungen des Vereins.

IV. Mitgliederbeitrag

Art. 13 Festlegung Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.00.

Art. 14 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Art. 15 Schuldung Beitrag

Jedes austretende oder ausgeschlossene Mitglied schuldet den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 16 Befreiung Mitglieder von Beitrag

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Gruppen vom Beitrag befreien.

V.    Organisation

Art. 17 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Vereinsversammlung (VV)
- Vorstand- Rechnungsrevisoren

Va. Die ordentliche Vereinsversammlung

Art. 18 Traktandenliste ordentliche VV

Die ordentliche VV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

1.  Begrüssung, Appell
2.  Wahl der Stimmenzähler
3.  Genehmigung des Protokolls
4.  Orientierung über Mutationen
5.  Entgegennahme des Jahresberichtes (Präsident)
6.  Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
7.  Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
8.  Budget, Festsetzung des Jahresbeitrages und des Kompetenzbetrages des Vorstandes
9.  Wahlen:

- des Präsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- des Fähnrichs
- der Rechnungsrevisoren

10.   Anträge:

- des Vorstandes
- der Mitglieder

11.   Ehrungen
12.   Verschiedenes

Art. 19 Einladungen

Die Einladung zur VV mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens 10 (zehn) Tage im voraus zu erfolgen.

Art. 20 Anträge

Anträge zuhanden der VV sind spätestens bis 30. November schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 21 Statutenänderung

Statutenänderungen müssen traktandiert werden. Bei der Einladung zur VV ist die Statutenänderung in schriftlicher Form der Traktandenliste beizulegen.

Art. 22 Abstimmungsart

Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die VV kann die geheime Abstimmung verlangen.

Art. 23 Beschlussfähigkeit VV

Jede statutengemäss einberufene VV ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Vb. Ausserordentliche Vereinsversammlung

Art. 24 Berechtigung zur Einberufung

Eine ausserordentliche VV kann einberufen werden:

a) durch den Vorstand
b) auf Begehren 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder



Vc. Vorstand



Art. 25 Zusammensetzung Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Kassier
4. Aktuar
5. Schützenmeister
6. Chef Bundesübungen
7. Chef Nachwuchs

Art. 26 Konstituierung, Amtsdauer, Demission

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der VV gewählt wird, selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Demission eines Vorstandmitgliedes hat bis zum 30. November schriftlich an den Präsidenten, eventuell an den Vizepräsidenten zu erfolgen.

Art. 27 Obliegenheiten des Vorstandes

 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der VV vorbehalten sind insbesondere:

- Wahl von Delegierten zu den Versammlungen übergeordneter Verbände
- Wahl der Delegierten zur Rütli-Delegiertenversammlung
- Vorschlag eines Mitgliedes in den Rütli-Delegiertenrat zu handen der VV
- Vorschlag eines OK Präsidenten Pistolen-Rütlischiessen zhd der VV
- Ausarbeiten eines Tätigkeitsprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte für die VV
- Ausführung der Beschlüsse der VV und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben bis zu einem limitierten Betrag, der von der VV festgelegt wird
- Führen eines Vereinsarchivs

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Art. 28 Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die VV und Vorstandssitzungen. Der ordentlichen VV erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

Art. 29 Vizepräsident

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.

Art. 30 Kassier

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen VV die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend und sicher anzulegen.
Der Kassier prüft zusammen mit einem Vertreter der Sportschützen Haldi die Abrechnung des Max Gisler Pistolengruppenschiessen.

Art. 31 Aktuar

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.

Art. 32 Schützenmeister

Der Schützenmeister leitet mit seinen Schützenmeistern die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Betrieb. Er ist auch verantwortlich für die Abdeckung des Bedarfes an Schützenmeistern (Anmeldung zum Schützenmeister-Kurs)

Art. 33 Chef Bundesübungen

Der Chef Bundesübungen führt im Auftrag des VBS die Bundesübungen durch. Er legt gegenüber der kantonalen Schiesskommission Rechenschaft ab.

Art. 34 Chef Nachwuchs

Der Chef Nachwuchs führt gemäss den Vorschriften des SSV Nachwuchskurse durch. Er legt gegenüber dem Ressortchef im Kantonalvorstand Rechenschaft ab.


Art. 35 Pflichtenhefte

Der Vorstand erstellt für seine Mitglieder ein Pflichtenheft mit Aufgabenzuteilung. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufgabenzuteilung zu ändern. Er regelt auch die Stellvertretungen.

Art. 36 Amtsführung

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung , sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Art. 37 Beschlussfähigkeit Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Vd. Die Rechnungsrevisoren

Art. 38 Auftrag der Revisoren

Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, welche die Vereinsrechnung prüfen. Sie unterbreiten der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

Art. 39 Wahl, Amtsdauer, Demission

Beide Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sollen gestaffelt im Abstand von zwei Jahren gewählt werden. Die Demission hat bis 30. November schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.

VI. Finanzielles

Art. 40 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr

Art. 41 Verbindlichkeiten Verein

Für Verbindlichkeiten der Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld haftet lediglich das Vereinsvermögen.

VII. Reglemente

Art. 42 Grundlagen für Reglemente und Richtlinien

Es gelten die vereinsinternen Reglemente und Richtlinien welche durch den Vorstand oder die VV erlassen wurden. Grundlage dazu bilden die Reglemente und Vorschriften des VBS, SSV, USS und UKSV. Im weiteren gelten die Bestimmungen des ZGB.

VIII. Allgemeine Bestimmungen


Art. 43 Statutenänderung

Anträge auf Statutenänderung sind bis zum 30. November dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anträge sind der Traktandenliste zur VV beizulegen.

Art. 44 Gerichtsstand

Gerichtsstand der Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld ist Altdorf / Uri

Art. 45 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen VV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder (auch Passivmitglieder). Im Falle einer Auflösung ist das Vereinseigentum zur Verwaltung dem KSVU zu übergeben. Es ist für die Dauer von 10 Jahren für einen sich neu bildenden Verein mit gleicher Zielsetzung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeit keine Neugründung stattfindet, geht das Vereinseigentum an den KSVU über, mit der Bestimmung, dass dieses zur Förderung des Pistolenschiessens einzusetzen ist.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 46 In Krafttretung Statuten

Die vorliegenden Statuten sind an der ausserordentlichen VV vom 14. November 2002 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein Uri und die kantonale Militärdirektion Uri per 01.01.03 in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 01.12.98 (vormals PC Altdorf), bzw 17.02.96 (vormals PS Erstfeld) sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

 

 

6467 Schattdorf, 14. November 2002
Pistolenschützen Altdorf - Erstfeld