Statuten
Pistolenschützen
Altdorf-Erstfeld
Im Text verwendete Abkürzungen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Schweizer Schiesssportverband SSV
Unfallversicherung der Schweizerischen Schiessvereine USS
Kantonalschützenverband Uri KSVU
Delegiertenversammlung DV
Vereinsversammlung VV
In den folgenden Statuten schliesst die männliche Form jeweils die weibliche mit ein.
Vereinsstatuten
Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld
1. Name, Sitz, Zugehörigkeit
Die Pistolenschützen Altdorf–Erstfeld (PSAE) gegründet am 14. November 2002 entstanden aus dem Pistolenclub Altdorf (gegründet 1914) und der Pistolensektion Erstfeld (gegründet 1976), mit Sitz in Altdorf / UR ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem KSV Uri, dem SSV und der USS an.
Vereinsnummer: 1.04.0.00.001
1. Zweck
Art. 2 Zweck des Vereins
Er bezweckt, seine Mitglieder im sportlichen Pistolenschiessen auszubilden, für den Weiterbestand des Schiesswesens einzustehen und die Kameradschaft in einem gemeinschaftlichen Geist zu pflegen.
Art. 3 Aufträge vom Bund (VBS)
Die Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch. Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht ihr grundsätzlich die Schiessanlage Pistolenstand Altdorf (Waldweg, Altdorf) zur Verfügung.
3. Mitglieder
Art. 4 Aufnahme Mitglieder
- Alle Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied werden. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
- Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht sind obligatorisch in der Vereins- und Verwaltungsadministration (SAT-Admin) gemäss den SSV-Vorgaben zu registrieren und durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern.
- Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV.
- Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane und anerkennt deren Entscheide.
- Über die Aufnahme als Mitglied mit oder ohne Lizenz entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 5 Ausländer
Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst).
Art. 6 Beitrittserklärung
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art. 7 Arten von Mitgliedern
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
Art. 7a Mitglieder
Als Mitglied gelten alle Personen, welche den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 7b Ehrenmitglieder
Personen, welche sich um den Verein oder um das Pistolenschiesswesen besonders verdient, gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der VV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente Präsidenten des Vereins können durch Ernennung zu Ehrenpräsidenten geehrt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie erhalten bei ihrer Ernennung eine besondere Auszeichnung.
Art. 8 Bundesübungen-Teilnehmer
- Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
- Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
- Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.
Art. 9 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, soweit diese Statuten nicht etwas anderes für einzelne Mitgliederkategorien bestimmen.
Der Austritt eines Mitglieds ist auf Ende des Rechnungsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten und hat vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich einzutreffen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
Art. 10 Ausschluss von der Mitgliedschaft
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane, der Kant. Schiesskommission dem KSVU oder dem SSV nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Art. 11 Beschwerde gegen einen Ausschluss
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen Monatsfrist nach der Eröffnung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Beschwerde einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschwerde anlässlich der nächsten ordentlichen VV zu traktandieren und zu behandeln.
4. Mitgliederbeitrag
Art. 12 Festlegung Mitgliederbeitrag
Die Vereinsversammlung legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest. (Betrag gestrichen)
Art. 13 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der bezahlte Beitrag wird nicht zurückerstattet.
Art. 14 Befreiung vom Mitgliederbeitrag
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Gruppen vom Mitgliederbeitrag befreien. Die Begründung für die Befreiung vom Mitgliederbeitrag muss schriftlich festgehalten werden.
5. Organisation
Art. 15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung (VV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
5.1 Ordentliche Vereinsversammlung
Art. 16 Traktandenliste ordentliche VV
Die ordentliche Vereinsversammlung (VV) ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche VV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und behandelt folgende Geschäfte:
- Begrüssung, Appell
- Genehmigung Traktandenliste
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls
- Orientierung über Mutationen
- Entgegennahme des Jahresberichtes (Präsident)
- Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Budget, Festsetzung des Jahresbeitrages und des Kompetenzbetrages des Vorstandes
- Wahlen:
- des Präsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsrevisoren
- Anträge
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 17 Einladungen
Die Einladung zur VV mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens zehn Tage im Voraus zu erfolgen. Der Termin für die nächste VV wird in der Regel anlässlich der VV kommuniziert. Der Termin für eine VV muss in jedem Fall spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich kommuniziert werden.
Art. 18 Anträge
Anträge zuhanden der VV sind spätestens bis 30. November schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 19 Statutenänderung
Statutenänderungen müssen traktandiert werden. Bei der Einladung zur VV ist die Statutenänderung in schriftlicher Form der Traktandenliste beizulegen.
Art. 20 Abstimmungsart
Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die VV kann die geheime Abstimmung verlangen.
Art. 21 Beschlussfähigkeit VV
Jede statutengemäss einberufene VV ist, unabhängig von der Zahl der Anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
5.2 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Art. 22 Berechtigung zur Einberufung
Eine ausserordentliche VV kann einberufen werden:
- a) durch den Vorstand
b) auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder
5.3 Vorstand
Art. 23 Konstituierung des Vorstandes, Amtsdauer, Demission
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der VV gewählt wird. Er Besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Demission eines Vorstandmitgliedes hat bis zum 30. November schriftlich an den Präsidenten, bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit an den Vizepräsidenten zu erfolgen.
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Chef Bundesübungen
- Erster Schützenmeister
- Zweiter Schützenmeister
- Dritter Schützenmeister
Art. 24 Obliegenheiten des Vorstandes
- Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der VV vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl von Delegierten zu den Versammlungen übergeordneter Verbände
- Wahl der Delegierten zur Rütli-Delegiertenversammlung
- Ausarbeiten eines Tätigkeitsprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte für die VV
- Ausführung der Beschlüsse der VV und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben bis zu einem limitierten Betrag, der von der VV festgelegt wird
- Führen eines Vereinsarchivs
- Der Vorstand kann Aufgaben an Arbeitsgruppen übertragen. In diese können auch Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
5.4 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
Art. 25 Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die VV und Vorstandssitzungen. Der ordentlichen VV erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.
Art. 26 Vizepräsident
Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten.
Die Wahl erfolgt durch den Vorstand und kann jährlich geändert werden.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Art. 27 Kassier
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen VV die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend und sicher anzulegen.
Art. 28 Aktuar
Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.
Art. 29 Chef Bundesübungen
Der Chef Bundesübungen führt im Auftrag des Bundes die Bundesübungen durch. Er legt gegenüber der kantonalen Schiesskommission Rechenschaft ab.
Art. 30 Erster Schützenmeister
Der Schützenmeister leitet mit seinen Schützenmeistern die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Betrieb. Der Schützenmeister ist verantwortlich für die Abdeckung des Bedarfes an Schützenmeistern. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.
Art. 31 Zweiter Schützenmeister
Der zweite Schützenmeister organisiert die Teilnahme an den externen Schiessen. Es sorgt für ein attraktives Programm und erarbeitet die Vorschläge zu Handen der VV.
Art. 32 Dritter Schützenmeister
Der dritte Schützenmeister unterstützt die ersten zwei Schützenmeister in ihren Tätigkeiten.
Art. 33 Pflichtenhefte
Der Vorstand erstellt für seine Mitglieder entsprechende Pflichtenhefter mit Aufgabenzuteilung. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufgabenzuteilung zu ändern. Er regelt die Stellvertretungen.
Art. 34 Amtsführung
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
Art. 35 Beschlussfähigkeit Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5.5 Die Rechnungsrevisoren / Fähnrich / Nachwuchsleiter
Art. 36 Auftrag der Revisoren
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, welche die Vereinsrechnung prüfen. Sie unterbreiten der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Art. 37 Wahl, Amtsdauer, Demission
Beide Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen gestaffelt im Abstand von zwei Jahren gewählt werden. Die Demission hat bis 30. November schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
Art. 38 Fähnrich
Der Fähnrich wird für die Amtsdauer von zwei Jahren bestimmt. Der Fähnrich kann vom Vorstand eingesetzt werden und muss nicht von der VV gewählt werden. Der Vorstand legt die Aufgaben des Fähnrichs fest.
Art. 39 Nachwuchsleiter
Der Nachwuchsleiter führt zusammen mit seinen Hilfsleitern Nachwuchskurse gemäss den SSV-Vorschriften durch. Dieser legt gegenüber des Kantonalverbandes Rechenschaft ab.
Der Nachwuchschef wird vom Vorstand bestimmt und wird nicht von der VV gewählt.
Art. 40 Demission Fähnrich / Nachwuchsleiter
Die Demission hat bis am 30. November schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
6. Finanzielles
Art. 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr
Art. 42 Verbindlichkeiten Verein
Für Verbindlichkeiten der Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld haftet lediglich das Vereinsvermögen. Eine persönliche/ private Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Reglemente
Art. 43 Grundlagen für Reglemente und Richtlinien
Es gelten die vereinsinternen Reglemente und Richtlinien, welche durch den Vorstand oder die VV erlassen wurden. Grundlage dazu bilden die Reglemente und Vorschriften des Bundes, SSV, USS und KSVU. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des ZGB.
8. Allgemeine Bestimmungen
Art. 44 Statutenänderung
Anträge auf Statutenänderung sind bis zum 30. November dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anträge sind der Traktandenliste zur VV beizulegen.
Art. 45 Gerichtsstand
Gerichtsstand der Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld ist Altdorf (Uri).
Art. 46 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen VV beschlossen werden. Die Einladung hat drei Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die dafür einberufene VV entscheidet über die Verwendung der Vermögenswerte (Aktiven und Passiven).
Bei Auflösung des Vereins ist die Liegenschaft inkl. Schiessanlage dem Kantonalschützenverband Uri treuhänderisch und zur Verwaltung gemäss Vereinsbeschluss zu übergeben, bis ein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet ist. Die Auflösung muss den Richtlinien des SSV entsprechen.
Ein neuer Verein muss den gleichen übergeordneten Verbänden angehören, um die Vermögenswerte übernehmen zu dürfen.
Bildet sich innert zehn Jahren seit dem Auflösungsbeschluss kein solcher Verein, wird das Vermögen gemäss Beschluss der Auflösungsversammlung verwendet (Aktiven und Passiven).
9. Datenschutz
Art. 47 Erhebung von Personendaten
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Art. 48 Weitergabe von Personendaten
Die Adressdaten der Mitglieder dürfen an Dachverbände weitergegeben werden, sofern dies zur Erfüllung der Vereinsziele oder zur Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen erforderlich ist. Die weitergegebenen Daten müssen gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt werden. Der Dachverband ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und nur für die vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Art. 49 Verwendung von Fotos
Die Verwendung von Fotos der Mitglieder dürfen ausschliesslich für vereinsinterne Zwecke verwendet werden, wie z.B. für die Dokumentation von Veranstaltungen, die Erstellung von Vereinsnewslettern oder die Pflege der Vereinswebsite. Fotos werden nur so lange gespeichert, wie es für die oben genannten Zwecke erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Fotos gelöscht oder anonymisiert.
Art. 50 Einwilligung
Jedes Mitglied der Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld stimmt der Erhebung, Weitergabe von Personendaten wie auch die Verwendung von Fotos zu, sofern kein ausdrücklicher Widerruf erfolgt.
10. Weitere Bestimmungen
Art. 51 SSV-Vorgaben
Für das sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das sportliche Schiessen (RSpS).
Im Weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen:
a) Dopingbekämpfung und -prävention;
b) Moral und Ethik;
c) Datenschutz.
Art. 52 Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst
Für das ausserdienstliche Schiesswesen gelten insbesondere die Gesetzesbestimmungen des Bundes, namentlich die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31), die Schiessverordnung VBS (SR 512.311), die Schiessanlagenverordnung (SR 510.512), die Technischen Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SR 51.065) sowie das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den Bundesübungen zugelassenen Waffen (Form. 27.132); Weiter sind die Ausführungsbestimmungen des SSV für die Zulassung von Ausländern zu berücksichtigen.
Art. 53 Lizenzen
Der Vorstand legt das Vorgehen für die Bestellung einer Lizenz fest.
11. Schlussbestimmungen
Art. 54 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind an der VV vom 22. Januar 2026 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverband Uri und die Anerkennung durch die Sicherheitsdirektion Uri / Amt für Bevölkerungsschutz und Militär per sofort in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 1. Januar 2003 der Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld werden dadurch aufgehoben.
6460 Altdorf, 22. Januar 2026
Pistolenschützen Altdorf-Erstfeld